Jobmotor Regulierung: Was Sie alles mitbringen müssen, wenn sie einen Fonds aufmachen wollen

Jobmotor Regulierung: Was Sie alles mitbringen müssen, wenn sie einen Fonds aufmachen wollen
Die Zeiten, als geschlossene, Immobilien oder Private Equity-Fonds quasi unter dem Radar der Regulierung flogen, sind passé. Das Zauberwort im diesem Kontext heiß „Alternative Investment Fund Directive“ (AIFMD). Seitdem die Direktive im letzten Jahr in deutsches Recht umgesetzt wurde, müssen die Unternehmen von der BaFin eine sogenannte KVG-Zulassung erhalten, womit über sie eine ähnliche Regulierungsflut wie über die anderen Finanzdienstleister hereinbricht.
Damit haben diese Gesellschaften einen beträchtlichen Bedarf an neuen Kompetenzen. „Das betrifft vor allem Risikomanagement und Compliance. Hier sind die Anforderungen deutlich gestiegen“, beobachtet Headhunter Manuel Rehwald von Rehwald Associates in München und Frankfurt. Plötzlich werde von bislang unregulierten Unternehmen Personal mit Erfahrung in Regulierung verlangt, was die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt anheize.
Bis zum 21. Juli müssen die Gesellschaften einen Antrag auf die Zulassung stellen. Was dies konkret bedeutet, gibt ein Merkblatt der BaFin wieder. Darin wird aufgeführt, welche Unterlagen die Anlagegesellschaften einreichen müssen, um die begehrte Zulassung zu erhalten. Demnach muss der Geschäftsleiter z.B. die persönliche und fachliche Eignung nachweisen. Bei der persönlichen Eignung geht es vor allem um die „Zuverlässigkeit“. Um diese nachzuweisen, solle die Gesellschaft z.B. ein „Führungszeugnis“ vorlegen.
Bei den Fachkompetenzen wird das Merkblatt deutlicher. „Danach setzt die fachliche Eignung voraus, dass die Personen, die als Geschäftsleiter bestellt werden sollen, in ausreichendem Maße über theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie über Leitungserfahrung verfügen. Die fachliche Eignung für die Leitung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Gesellschaft vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird“, heißt es im besten Beamtendeutsch. Keine leichte Aufgabe, denn demzufolge kann nur Geschäftsleiter werden, wer es bereits vorher gewesen ist – das schränkt den Kandidatenkreis ein.
Allerdings sieht die BaFin eine Einzelfallprüfung vor. „Erfüllt ein Bewerber nicht die Voraussetzungen der Regelvermutung, ist es dennoch denkbar, dass er die fachliche Eignung auf eine andere Weise erworben hat“, heißt es in dem Merkblatt weiter. Es besteht also doch noch Hoffnung für andere Kandidaten.
Darüber hinaus müssen die Geschäftsleiter auch noch „fondspezifische“ Fachkenntnisse nachweisen. Die Antragsteller müssen also belegen können, dass sie sich mit dem Immobiliengeschäft auskennen, wenn sie Immobilienfonds anbieten wollen.
Für die KVG-Zulassung müssen auch die Lebensläufe der Geschäftsleiter eingereicht werden. Dabei hegt die BaFin ganz genaue Vorstellungen, was darin enthalten sein muss. „Entsprechend … ist von den Geschäftsleitern folglich ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf einzureichen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muss; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre interne Entscheidungskompetenz und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen.“ Es ist schon ein Wunder, was die BaFin schafft so alles in einen einzigen Satz unterzubringen vermag – kein Wunder aber, dass so mancher Headhunter alle Hände von zu tun hat.